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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Schiffsfahrt

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können grundsätzlich erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden! Trotz unterschiedlicher Einzelfallkonstellationen halten wir generell folgendes für wichtig:

Nachweise sichern!

Reisende sollten sich alle eventuell maßgeblichen Umstände bestätigen lassen. Ggf. können Fotos angefertigt werden oder andere Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (Kontaktdaten notieren!). Hilft sich der Reisende bei einem Mangel selbst ab, sollten unbedingt Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente zum späteren Nachweis aufbewahrt werden! Zu denken ist stets an die sogenannte Schadenminderungspflicht. Unverhältnismäßig hohe Vorleistungen müssen nicht erstattet werden.

Anzeige bei Gepäckschäden bzw. -verlust

Bei äußerlich erkennbaren Gepäckschäden sollte sofort, spätestens aber bei Ausschiffung bzw. zum Zeitpunkt der Aushändigung des Gepäcks eine schriftliche Anzeige an den Beförderer gerichtet werden, wobei für einen späteren Nachweis der Anzeige gesorgt werden sollte.

Bei nicht äußerlich erkennbarer Beschädigungen oder bei Verlust des Gepäcks ist die Anzeige innerhalb von 15 Tagen an den Beförderer zu richten. Maßgeblich ist auch hier die Ausschiffung bzw. die Aushändigung des Gepäcks und bei Gepäckverlust der Zeitpunkt, zu dem das Gepäck hätte ausgehändigt werden sollen.

Wird die Beschädigung oder der Verlust nicht angezeigt, gehen dem Reisenden zwar keine Ansprüche verloren, doch wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, dass der Reisende sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.

Eine schriftliche Anzeige ist nur dann entbehrlich, wenn eine Beschädigung gemeinsam, d.h. auch durch Personal der Beförderers festgestellt wird. Dann sollte jedoch eine schriftliche Bestätigung über die festgestellte Beschädigung zum späteren Nachweis verlangt werden.

Verjährung

Achtung: Abweichend von den üblichen Verjährungsregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt bei See- und Binnenschiffsfahrten und auch bei Kreuzfahrten für Personen- und Gepäckschäden bzw. Gepäckverlust eine Verjährungsfrist von nur 2 Jahren. Die Frist beginnt meist schon mit Ausschiffung und nur in Sonderfällen kann auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden.