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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Schiffsfahrt

1 Allgemeines

  • Geltende Regelungen

    Kreuzfahrten (auch Flusskreuzfahrten) gelten für Reisende aus Deutschland in der Regel immer als Pauschalreise, so dass die Regelungen zum Pauschalreiserecht einschlägig sind, siehe hier. Besonderheiten können sich zwar bei Buchung bei ausländischen Reedern ergeben, doch ist deutsches Recht (bzw. bei europäischen Reedern deutsches Pauschalreiserecht) auch bei internationalen Kreuzfahrten als Mindeststandart zu beachten, wenn der Reisende in Deutschland wohnt. Besonderheiten sind jedoch bei der Verjährung von Ansprüchen und bei bestimmten Haftungsgrenzen zu beachten.

    Auch wenn es sich nicht um eine Kreuzfahrt handelt, die Schiffsfahrt aber Teil eines Reisepakets mit mindestens zwei Hauptreiseleistungen ist, so gilt nur das Pauschalreiserecht (z.B. Mitfahrt auf Frachtschiff mit zusätzlicher Verpflegung oder Schiffsfahrt + Ausflug etc.).

    Sogar bei einem Yacht- oder Bootscharter kann Pauschalreiserecht gelten, wenn der Charakter einer Pauschalreise besteht, also das Boot/die Yacht nicht als bloßes Transportmittel genutzt wird. Insbesondere bei vorab festgelegter Reiseroute mit Liegeplätzen oder wenn zusätzlich ein Skipper gestellt wird, ist das Pauschalreiserecht einschlägig.

    Bei einer Fährfahrt mit Kabine ist hingegen kein Pauschalreiserecht anzuwenden, da der Schwerpunkt auf der bloßen Beförderung liegt und die Kabine nicht als wesentliche Reiseleistung aufgefasst wird.

    Vom Pauschalreiserecht abweichende Regelungen geltend damit in der Regel nur für Fahrten mit reinem Beförderungszweck und zwar sowohl in Binnengewässern, als auch in Seegewässern, z.B. bei einer Fährpassage. Die Unfallhaftung bei der Seebeförderung ist in der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 ("Athen-Verordnung") geregelt.

    Achtung: Bei Abschluss des Beförderungsvertrages kann z.B. in AGB eine Vereinbarung über das geltende Recht getroffen werden, so dass nicht zwingend deutsches Recht gilt! Ist diese Rechtswahl unwirksam oder wurde von ihr gar nicht erst Gebrauch gemacht, so gilt deutsches Recht, wenn der Reisende sich gewöhnlich in Deutschland aufhält und der Abfahrts- oder Zielort in Deutschland liegt.

  • Schiffsbeförderungsvertrag

    Gilt deutsches Recht und ist nicht Pauschalreiserecht anwendbar, so handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag, der formlos geschlossen werden kann. Zusätzlich können mietrechtliche oder kaufrechtliche Regelungen bezüglich einer etwaigen Kabinennutzung oder in Bezug auf eine etwaige Bewirtung gelten. Auch können AGB einbezogen werden.

    Der Beförderer hat die vertragliche Pflicht, den Reisenden und, wenn nicht anders vereinbart, unentgeltlich auch dessen Gepäck zum gebuchten Ziel zu befördern. Der Begriff "Gepäck" ist hier weit zu verstehen und kann, z.B. bei Fährfahrten, auch Autos oder Wohnmobile umfassen. Zudem hat der Beförderer Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Der Reisende hingegen hat den vereinbarten Preis zu zahlen und die Schiffsordnung zu beachten. An Bord gilt die Schiffsgewalt des Kapitäns, so dass ggf. dessen Anweisungen zur Schiffsordnung zu befolgen sind.

    Der Reisende kann den Vertrag jederzeit stornieren, doch kann der Beförderer die vereinbarte Vergütung (abzüglich seiner ersparten Aufwendungen) trotzdem verlangen, wenn der Platz nicht anderweitig verkauft werden kann.

  • Beförderungsmängel, Verspätung und Ausfall

    Bei einer Verspätung, einem Ausfall der gebuchten Verbindung oder anderen Beförderungsmängeln kann der Reisende Nacherfüllung verlangen, den Preis mindern, vom Beförderungsvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Insbesondere kann er seine Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er selbst für Abhilfe gesorgt hat, z.B. bei eigenständiger Buchung einer Ersatzverbindung.

    Kein Mangel liegt vor, wenn sich nur das typische Lebensrisiko realisiert. So begründen schiffstypische Geräusche, Vibrationen, oder Schiffsbewegungen infolge des Wellengangs keine Mängel.

  • Personen- und Gepäckschäden

    Der vertragliche Beförderer haftet für Ereignisse bei der Beförderung oder beim Ein- oder Ausschiffen, die beim Reisenden zu Personen- oder Gepäckschäden führen. Er haftet auch dann, wenn die eigentliche Beförderungsleistung auf einen anderen übertragen worden ist. Wird der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, besteht keine Haftungsgrenzen. Ansonsten ist die Haftung auf folgende Beträge beschränkt:

    • rund EUR 163.000,00 bei Personenschäden,

    • rund EUR 2.000,00 bei Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck,

    • rund EUR 3.050,00 bei Beschädigung oder Verlust von anderem Gepäck,

    • rund EUR 8.200,00 bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs (ggf. mit Gepäck darin).

    Für Fahrzeuge und Gepäck kann ein Selbstbehalt von rund EUR 300,00 bzw. EUR 30,00 vereinbart werden, z.B. in AGB oder anderer individueller Vereinbarung. Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen wie Wertpapieren, teure Uhren, Schmuck, Kunst etc. haftet der Beförderer nicht, es sei denn, die Wertsachen wurden ihm zur sicheren Aufbewahrung übergeben. Dann liegt die Haftungsgrenze wiederum bei rund EUR 3.050,00.