hamburg | reiserecht

Rechtsanwalt Michael Habeck


Pauschalreise » Buchungsprozess

3 Was tun im Fall der Fälle?

Die große Anzahl an denkbaren Fallkonstellationen macht es unmöglich, in diesem Bereich weitergehende allgemeingültige Ratschläge zu erteilen.

Wie immer gilt jedoch: Nachweise sind das A und O! Daher empfehlen wir stets die sorgfältige Dokumentation einer Buchung, z.B. die Aufbewahrung aller Unterlagen, Ausdruck oder Speicherung der wesentlichen Kommunikation usw.

Besonders dann, wenn etwas ganz individuell oder abweichend von etwaigen AGB vereinbart wird, ist eine schriftliche Fixierung oder Bestätigung ratsam. Gleiches gilt bei typischen Sonderwünschen (Sitzplatz im Flugzeug, bestimmtes Bordessen, Hotelzimmer mit Meerblick, abweichendes Ausflugsprogramm usw.) oder wenn bei der Buchung sonstige Besonderheiten auffallen, z.B. ein extrem niedriger Preis oder ungewöhnlich hochwertige Leistungen trotz "normalem" Preis.

Soll aufgrund von Problemen im Buchungsprozess ein Anspruch geltend gemacht werden, ist wie immer an eine etwaige Verjährung zu denken, vgl. im Normalfall die §§ 195, 199 BGB.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.