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Rechtsanwalt Michael Habeck


Pauschalreise » Buchungsprozess

2 Vertragsschluss

Generell gilt:

Ein Reisevertrag kommt wie andere Verträge auch durch Angebot und Annahme zustande. Prospekte stellen nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Reisewilligen dar. Der Buchende gibt also erst das Vertragsangebot ab, das der Reiseveranstalter annimmt. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden sodann eine Reisebestätigung erteilen, die alle Reisedaten enthält. Mitunter wird in AGB geregelt, dass erst der Zugang dieser Reisebestätigung die Annahme darstellt.

Entspricht die Reisebestätigung nicht dem Angebot des Buchenden, so kommt der gewollte Vertrag nicht zustande, doch stellt die fehlerhafte Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot gegenüber dem Buchenden dar. Reagiert der Buchende nicht weiter, kommt kein Vertrag zustande. Er kann sich jedoch auch mit den abweichenden Reisedaten einverstanden erklären, z.B. ausdrücklich oder schlüssig durch Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises.

Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters (oft auch Allgemeine Reisebedingungen genannt) gelten, so muss der Reisende als Verbraucher in der Regel vor Vertragsschluss deutlich darauf hingewiesen werden und sein Einverständnis erklären. Schlüssiges Verhalten, wie eine Anzahlung können dazu ausreichen.

Online-Buchung

Die "Angebote" auf einem Internet-Reiseportal stellen bei einer Online-Buchung wie bei einem Reisekatalog lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar. Der Klick zum Abschluss der Buchung ist dann das Vertragsangebot und die (meist sofort online oder per E-Mail erteilte) Information über die Annahme der Buchung ist die maßgebliche Vertragsannahme. Der Hinweis auf etwaige AGB muss erfolgen, bevor die Buchung "abgeschickt" wird, zudem müssen die AGB abrufbar und speicherbar sein.

Achtung: Online gebuchte Pauschalreisen fallen gemäß § 312 BGB nur eingeschränkt unter das Fernabsatzrecht, so dass kein besonderes Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht besteht. Die im Fernabsatz geltenden besonderen Informationspflichten des Reiseanbieters gemäß § 312e BGB sind hingegen zu beachten.

Reiseveranstalter und Reisevermittler

Vertragsparteien eines Reisevertrages sind der Reisende und der Reiseveranstalter. Reiseveranstalter ist wiederum derjenige, der die Pauschalreise aus Sicht des Reisenden als eigene Reise anbietet. Demnach sind Reisebüros oder Internet-Reiseportale oft nur Vermittler, so dass zwischen ihnen und dem Reisenden nur ein Vermittlungsvertrag besteht und Gewährleitungsansprüche bezüglich der Reise selbst nur gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen.

Reisebüros oder Betreiber von Internet-Reiseportalen können aber durchaus auch selbst Reiseveranstalter sein, wenn sie einzelne Reiseleistungen erst zu einer Gesamtreise bündeln (z.B. Flug + Hotel, Busfahrt + Musical usw.). Auch besondere Umstände können dazu führen, dass eine Position als Veranstalter gegeben ist, so z.B. wenn nach den geschlossenen Vereinbarungen Mängelanzeigen an den Vermittler zu richten sind oder die konkreten Leistungsträger gegenüber dem Buchenden nicht offengelegt werden.

Ein Vermittler kann schließlich auch dann als Veranstalter angesehen werden, wenn er z.B. aufgrund seiner Werbung oder seinen Angaben den Eindruck hinterlässt, selbst Veranstalter der Reise zu sein, z.B. wenn er Leistungen fremder Träger als eigene bezeichnet.

Besonderheiten bei Gruppenreisen

Wird eine Reise für mehrere Personen gebucht, fragt sich, wer gegenüber dem Reiseveranstalter Vertragspartner wird.

Bucht ein Familienmitglied für die Familie, so wird er als "Reiseanmelder" alleiniger Vertragspartner und hat den gesamten Reisepreis zu zahlen, kann jedoch auch Gewährleistungsansprüche für alle geltend machen. Es handelt sich um einen sogenannten "Vertrag zugunsten Dritter" gemäß § 328 BGB. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderen besonderen Näheverhältnissen zwischen Reisenden, wenn nur ein Anmelder die Reise bucht, z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Bei anderen Gruppenreisen (z.B. Vereinsreise, Klassenfahrt) liegen in der Regel Reiseverträge zwischen dem Reiseveranstalter und jedem einzelnen Reiseteilnehmer vor. Bucht in diesen Fällen ein Anmelder für alle (z.B. ein Vereinsmitglied oder ein Lehrer), so ist er in der Regel Vertreter für die anderen gemäß § 164 BGB. Das gilt jedoch nur dann, wenn er seine Vertreterrolle offenbart und die Namen aller Reiseteilnehmer mitteilt. Offenbart er seine Vertreterrolle nicht, wird er alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters. Mitunter muss er dann den gesamten Reisepreis selbst bezahlen.

Oftmals verlangen Reiseveranstalter bei Gruppenreisen eine Haftungserklärung des Anmelders, um Probleme wegen der Reisepreiszahlung zu vermeiden. Dieses Vorgehen ist zwar grundsätzlich zulässig und kann auch in AGB aufgenommen werden, doch muss die Erklärung zu ihrer Wirksamkeit gemäß geltendem AGB-Recht ausdrücklich hervorgehoben sein und gesondert unterzeichnet werden.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.