hamburg | reiserecht

Rechtsanwalt Michael Habeck


Unterkunft » Stornierung

1 Allgemeines

Bei der Buchung einer Unterkunft gibt es kein grundsätzliches Rücktrittsrecht oder einseitiges Stornierungsrecht. Auch wenn der Gast aufgrund unverschuldeter persönlicher Umstände (z.B. Krankheit, Unfall usw.) verhindert ist, hat er damit zunächst den vereinbarten Preis zu zahlen. Erfährt der Gastwirt von der Verhinderung muss er sich jedoch bemühen, die Unterkunft anderweitig zu vermieten. Vom ursprünglichen Gast kann er dann nicht mehr den vollen Preis verlangen, sondern muss sich seine sogenannten "ersparten Aufwendungen" anrechnen lassen.

Achtung: Führen nicht vom Gast beeinflussbare Umstände (z.B. "höhere Gewalt") zu einer Nichtnutzung der Buchung, so bleibt der Gast von seiner Zahlungspflicht befreit - so z.B. bei lawinenversperrter Zufahrt des Gebietes, anderen Naturkatastrophen, Grippeepidemie, Hotelbrand usw.

Vereinbarung über Storno-Möglichkeit:

Oft wird, z.B. in AGB, eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Vertrag bis zu einem festen Termin ohne weitere Zahlungspflicht des Gastes aufgehoben werden kann (z.B. "Stornierung bis 30 Tage vor Aufenthalt kostenfrei").

Ebenso kann eine reduzierte Zahlungspflicht bei kurzfristiger Stornierung vereinbart werden, wenn die Regelung dem Gast "zumutbar" ist. Dabei gilt: Je mehr Leistung der Gast gebucht hatte, desto mehr "ersparte Aufwendungen" muss sich der Gastwirt bei einer kurzfristigen Stornierung anrechnen lassen. Entsprechend darf er vom Gast nur noch einen Teil des ursprünglichen Preises verlangen.

Bei einer kurzfristigen Stornierung einer bloßen Übernachtung sollen üblicherweise noch 90 % des Preises verlangt werden können. War ein Frühstück dazu gebucht, sollen noch 80 % des Preis verlangt werden können, bei Halbpension noch 70 % und bei Vollpension noch 60 %.

Der Gast hat aber trotzdem immer die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Gastwirt ein geringerer Schaden entstanden ist. Dann muss er nur diesen tatsächlichen geringeren Schaden bezahlen, mitunter also sogar nichts mehr. Denkbar ist m.E. beispielsweise, dass ein Zimmer storniert wird, aber sogleich eine Ersatzperson gestellt wird, die die gleiche Leistung bucht und ohne Stornierung nicht gebucht hätte.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.