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Rechtsanwalt Michael Habeck


Pauschalreise » Reisemängel

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden. Grundsätzlich sollte m.E. folgendes beachtet werden:

Mangelanzeige ist zwingende Voraussetzung!

Die auf der vorherigen Seite genannten Gewährleistungsrechte des Reisenden (Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung, Kündigung und Schadensersatz) bestehen nur, wenn er den Reisemangel schon während der Reise beim Veranstalter anzeigt. Eine bestimmte Form bedarf es nicht, doch empfiehlt sich zu späteren Nachweiszwecken eine schriftliche Fixierung der Anzeige bzw. eine Bestätigung des Mangels durch einen Vertreter des Veranstalters.

Konkreter Ansprechpartner ist derjenige, der in den Reiseunterlagen als solcher genannt wird, meist die Reiseleitung vor Ort. Nicht ausreichend ist damit die Anzeige bei irgendeinem Beteiligten. So reicht z.B. bei einem Mangel im Hotel die Anzeige beim Zimmermädchen oder der Rezeption im Zweifel nicht aus! Ist vor Ort kein Zuständiger greifbar, so kann der Mangel selbstverständlich auch telefonisch beim Veranstalter in Deutschland angezeigt werden. Zum späteren Beweis könnte ein Zeuge hinzugezogen werden und auch eine Telefonnotiz schadet dann nicht.

Nachweise sichern!

Auch im Übrigen gilt, dass Mängel und Schäden stets ausreichend dokumentiert werden sollten. Hilfreich sind z.B. Fotos, Skizzen, schriftliche Vermerke usw. Ggf. können andere Betroffene oder Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (ggf. Kontaktdaten notieren!). Sämtliche Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente sollten zum späteren Nachweis unbedingt aufbewahrt werden!

Und weiter?

Gemäß § 651g Abs. 1 BGB sind Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat, gerechnet ab dem vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise, beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Danach können solche Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte, z.B. wegen schwerer Krankheit.

Im Reiserecht gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von nur zwei Jahren, die in AGB sogar wirksam auf nur ein Jahr gekürzt werden kann. Maßgeblich ist wiederum das vertragliche Ende der Reise.

Anwaltskosten werden häufig nicht erstattet, wenn ein Anspruch offensichtlich besteht und dieser einfach selbst hätte geltend gemacht werden können. Betroffene können ihre Ansprüche also zunächst selbst einfordern und sollten dann eine angemessene Frist (2-4 Wochen) zur Reaktion setzen. Ist der Einzelfall jedoch komplex oder rechtlich nicht klar durchschaubar, sollte m.E. sogleich Rechtsrat eingeholt werden. Auch eine ablehnende oder unzureichende Antwort muss noch lange nicht heißen, dass die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Spätestens jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.