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Rechtsanwalt Michael Habeck


Pauschalreise » Kündigung/Rücktritt vor Reisebeginn

2 Was tun im Fall der Fälle?

Die große Anzahl an denkbaren Fallkonstellationen macht es unmöglich, in diesem Bereich weitergehende allgemeingültige Ratschläge zu erteilen.

Wie immer gilt jedoch: Nachweise sind das A und O! Daher empfehlen wir stets die sorgfältige Dokumentation, z.B. die Aufbewahrung aller Unterlagen, Ausdruck oder Speicherung der wesentlichen Kommunikation usw.

Soweit eine Reise wegen höherer Gewalt gekündigt wird, verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis und kann nur noch eine Entschädigung verlangen. Reisende können dann einen Rückforderungsanspruch bezüglich des zuviel gezahlten Betrages gegen den Veranstalter haben und sollten unbedingt die einmonatige Ausschlussfrist gemäß § 651g Abs. 1 BGB einhalten. Sie beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise zu laufen.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.