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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Busbeförderung

3 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können grundsätzlich erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden! Trotz unterschiedlicher Einzelfallkonstellationen halten wir generell folgendes für wichtig:

Nachweise sind das A und O!

Fahrgäste sollten sich die Umstände nach Möglichkeit schriftlich bestätigen lassen. Ein Foto einer Anzeigetafel kann nicht schaden, wenn dort Informationen über die Verzögerung oder Annullierung angezeigt werden. Ggf. können andere Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (Kontaktdaten notieren!).

Werden Hilfeleistungen wie z.B. Imbiss, Mahlzeiten, Erfrischungen, eine erforderliche Unterkunft in einem Hotel oder der Transfer dorthin nicht erbracht, dürfen sich Fahrgäste selbst darum kümmern und müssen gezwungenermaßen in Vorleistung gehen. Dann sollten unbedingt Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente zum späteren Nachweis aufbewahrt werden! Zu denken ist stets an die sog. Schadenminderungspflicht. Unverhältnismäßig hohe Vorleistungen müssen nicht erstattet werden.

Und weiter?

Fahrgäste können sich wegen einer Fahrpreiserstattung/-entschädigung oder anderen Beschwerden formlos an das jeweilige Beförderungsunternehmen wenden. Kontaktdaten können der Fahrkarte, sonstigen Reiseunterlagen oder z.B. Webseiten der jeweiligen Unternehmen entnommen werden. Belege und Fahrkarten zum Nachweis sollten nur in Kopie beigefügt werden, damit sie für eine etwaige spätere Auseinandersetzung noch zur Verfügung stehen. Eine Fristsetzung zur Antwort/Erstattung von einem Monat ab Eingang der Beschwerde erscheint sinnvoll, ebenso die Angabe Ihrer Bankdaten.

Nach der Fahrgastrechteverordnung können Beschwerden ordnungsgemäß nur innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung eines Linienverkehrsdienstes eingereicht werden. Daraufhin ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitzuteilen, ob der Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Beschwerde muss eine endgültige Antwort zugestellt sein. Die genannten Fristen gelten jedoch nicht, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von Unfällen geht.

Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach Werkvertragsrecht unterliegen der normalen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Ende des Jahres, in dem das Verspätungsereignis stattgefunden hat und der Anspruch entstanden ist, §§ 195, 199 BGB.

Ggf. kann eine in AGB geregelte Anzeigepflicht innerhalb eines Monats nach Beförderungsende zu beachten sein, deren Nichtbeachtung zwar Nachteile mit sich bringen kann, aber nicht zum Ausschluss von Gewährleistungs- und anderen Ansprüchen führt.

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