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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Fahrgastrechte (Bahn)

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können grundsätzlich erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden! Trotz unterschiedlicher Einzelfallkonstellationen halten wir generell folgendes für wichtig:

Nachweise sind das A und O!

Lassen Sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen, z.B. vom Zugbegleiter oder Bahnmitarbeitern am Bahnhof. Ggf. können andere Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (Kontaktdaten notieren!). Auch ein "Beweisfoto" der Abfahrts-/Ankunftstafel oder der Bahnsteiganzeige kann nützlich sein, wenn dort die Verspätung bzw. die tatsächliche Ankunftszeit angezeigt wird.

Werden Hilfeleistungen wie z.B. Mahlzeiten, Erfrischungen, eine erforderliche Unterkunft in einem Hotel oder der Transfer dorthin nicht erbracht, dürfen sich Fahrgäste selbst darum kümmern und müssen gezwungenermaßen in Vorleistung gehen. Dann sollten unbedingt Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente zum späteren Nachweis aufbewahrt werden! Zu denken ist stets an die sog. Schadenminderungspflicht. Unverhältnismäßig hohe Vorleistungen müssen nicht erstattet werden.

Und weiter?

Fahrgäste können sich wegen einer Fahrpreisentschädigung, Ersatzansprüchen oder anderen Beschwerden formlos an das jeweilige Eisenbahnunternehmen wenden. Kontaktdaten können der Fahrkarte, sonstigen Reiseunterlagen oder z.B. Webseiten der jeweiligen Unternehmen entnommen werden. Alternativ ist auch das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main ist als zentrale Stelle der Eisenbahnunternehmen zuständig.

Oftmals wird gebeten, bestimmte Formulare zu nutzen. Das ist jedoch nicht verpflichtend. Wir halten solche Formulare für komplizierte Bürokratie und empfehlen stattdessen ein kurzes formloses eigenes Forderungsschreiben mit Angabe der geplanten und der tatsächlichen Beförderung sowie der Angabe, dass eine Fahrpreisentschädigung und ggf. weiterer Ersatz für gemachte Aufwendungen verlangt wird. Belege und Fahrkarten zum Nachweis sollten nur in Kopie beigefügt werden, damit sie für eine etwaige spätere Auseinandersetzung noch zur Verfügung stehen. Eine Fristsetzung zur Antwort/Erstattung von einem Monat erscheint sinnvoll, ebenso die Angabe Ihrer Bankdaten.

Achtung: Es gilt die normale Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Ende des Jahres, in dem das Verspätungsereignis stattgefunden hat und der Anspruch entstanden ist, §§ 195, 199 BGB.

Das Eisenbahnunternehmen bzw. das Servicecenter Fahrgastrechte hat - jedenfalls bezüglich der Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - innerhalb eines Monats eine mit Gründen versehene Antwort zu erteilen oder ausnahmsweise mitzuteilen, wann innerhalb von drei Monaten seit der Beschwerde mit einer Antwort zu rechnen ist.

Keine fristgerechte oder zufriedenstellende Reaktion?

Jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!