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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Bahnbeförderung allgemein

3 Nacht- und Autoreisezüge

Es gelten einige Besonderheiten, wobei nachfolgend nur einige typische Beispiele dargestellt werden können.

Bei Nutzung eines Nachtzuges besteht auf den ersten Blick eine ähnliche Konstellation wie bei der Unterbringung in einem Hotelzimmer, wo die sog. "Gastwirthaftung" für eingebrachte Sachen des Gastes gilt. Ein Gastwirt haftet demnach u.U. für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von mitgeführten Sachen des Gastes. Dennoch sind diese Grundsätze nicht auf Nachtzugreisen zu übertragen, da die Hauptpflicht des Bahnunternehmens in der Beförderung liegt und nicht in der Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten. Aus diesem Grund ist nach der Rechtsprechung auch das an sich denkbare Pauschalreiserecht nicht anwendbar.

Schließlich obliegt dem Bahnunternehmen auch keine Aufsichtspflicht bezüglich mitgeführten Handgepäcks. Reisenden ist daher generell zu besonderer Vorsicht zu raten, um sich z.B. vor einem Diebstahl zu schützen.

Vertragspartner bei Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagens ist immer das Eisenbahnunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde, auch wenn der Wagen selbst von einem anderen Unternehmen betrieben wird.

Bei Nutzung eines Autoreisezuges gilt grundsätzlich, dass die Beförderung des Autos oder Motorrades nach den Regeln der Gepäckbeförderung stattfindet. Entschädigungsansprüche kommen damit bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung in Betracht. Es gelten gewisse Sonderregeln, so liegt z.B. der Haftungshöchstbetrag bei Verlust eines Fahrzeugs bei 8.000,00 Sonderziehungsrechten. Anhänger gelten insoweit als eigenes Fahrzeug.

Für Gegenstände, die im Fahrzeug, im Anhänger oder in fest angebrachten (z.B. Ski- oder Gepäck-)Boxen untergebracht sind, haftet das Eisenbahnunternehmen nur bei Verschulden und höchstens mit einem Betrag bis zu 1.400,00 Sonderziehungsrechten. Wertgegenstände sollten daher niemals im Auto zurückgelassen werden!

Für Graffitischäden an Fahrzeugen haftet das Eisenbahnunternehmen unabhängig von einem Verschulden, solange das betroffene Fahrzeug in seiner Obhut ist.