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Rechtsanwalt Michael Habeck


Aktuelle "vorsorgliche" Flugannullierungen - Ihre Fluggastrechte vom

Auch nachdem die Coronakrise überwunden zu sein scheint, befindet sich die Luftverkehrsbranche weiterhin in Aufruhr. Offensichtlich ist man insbesondere an den Flughäfen personell nicht gut genug aufgestellt und annulliert nach Medienberichten daher "vorsorglich" tausende Flüge. Können sich Betroffene bei Flugannullierungen auf die üblichen Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung berufen und etwa Ersatzbeförderungen oder Ausgleichszahlungen verlangen?

Selbstverständlich greift die verbraucherschützende gesetzliche Regelung weiterhin und die Fluggesellschaft hat bei Annullierung über die Rechte aus der Verordnung mit einem Hinweisblatt zu belehren. Sie hat weiter die Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen oder wahlweise eine Ersatzbeförderung zum frühesmöglichen oder nach Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt anzubieten, ggf. auch zu einem dem Zielflughafen nahegelegenen Flughafen und ggf. und auch mit anderen Fluggesellschaften oder anderen Verkehrsmittlen.

Entstehen Wartezeiten, etwa weil erst am Flughafen über die Annullierung unterrichtet wird, sind zudem Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, bei Wartezeiten über Nacht zudem Hotelunterkunft und Transfer.

Können auch Ausgleichszahlungen verlangt werden?

Werden die Fluggäste mindestens zwei Wochen im Voraus über die Flugstreichung unterrichtet, muss die Fluggesellschaft keine pauschalen Ausgleichszahlungen leisten.

Bei einer Information 14 bis 7 Tage vor Abflug darf die anzubietende Ersatzverbindung bis zu zwei Stunden früher als ursprünglich gebucht starten, die Ankunft darf bis zu vier Stunden später erfolgen.

Bei einer Information weniger als 7 Tage vor Abflug darf die anzubietende Ersatzverbindung bis zu einer Stunden früher als ursprünglich gebucht starten, die Ankunft darf bis zu zwei Stunden später erfolgen.

Werden diese Zeitgrenzen nicht eingehalten, sind abhängig von der Flugstreckenlänge (unter 1.500 km, zwischen 1.500 und 3.500 km und Flüge innerhalb der EU, z.B. auch Kanaren, alle anderen über 3.500 km) Ausgleichsleistungen in Höhe von EUR 250 EUR bzw. EUR 400 bzw. EUR 600 pro Person zu zahlen. Es kommt auf die tatsächlichen Flugzeiten an, so dass auch eine Verspätung der Ersatzverbindung mit Überschreitung der Zeitgrenzen zu Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen führt.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich rechtzeitig an den Flughafen zu begeben und Wartezeiten einzukalkulieren. Sind Sie pünktlich, werden aber, z.B. in der Schlange stehend, abesehbar nicht mehr rechtzeitig abgefertigt, so machen Sie auf sich aufmerksam. Das haben Gerichte oftmals zur Voraussetzung gemacht, um einer Mitschuld zu entgehen. Lässt die Situation eine solche Meldund nicht zu, dokumentieren Sie die Umstände (Fotos, Video, Zeugenanschriften notieren usw.).

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Allzeit gute Reise!

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck