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Rechtsanwalt Michael Habeck


Aktuell: Streiks des Flughafenpersonals vom

Am Dienstag, den 15. Januar 2018, kommt es nach Informationen der Gewerkschaft Ver.di ab Mitternacht und über den ganzen Tag zu Warnstreiks der Beschäftigten des Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen. Auch andere Flughäfen in Deutschland sollen betroffen sein, etwa Bremen, Hannover oder Frankfurt. Was können Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft oder im Rahmen von Pauschalreisen bei Ihrem Veranstalter. Haben Sie noch keine Informationen oder Ersatzbeförderungsmöglichkeit erhalten, so finden Sie sich frühzeitig zu Ihrem gebuchten Flug am Flughafen ein. Mit langen Wartezeiten und Schlangen ist zu rechnen!

Europäisches Fluggastrecht

Ist Ihr Flug wegen des Streiks gestrichen, so dürfen Sie nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung von der Fluggesellschaft die Erstattung Ihrer Flugscheinkosten verlangen oder alternativ eine Ersatzbeförderung zu Ihrem Ziel, ggf. auch mit anderen Fluggesellschaften oder mit Mietwagen, Bus oder Bahn.

Zudem sind Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu gewähren, ebenso Hotelunterkunft und Transfer dorthin, wenn absehbar ist, dass die (Ersatz-)Verbindung erst am nächsten Tag stattfinden wird.

Wird Ihnen keine Alternativbeförderung angeboten oder gewährt Ihnen die Fluggesellschaft trotz Nachfrage keine Betreuungsleistungen, so können Sie in erforderlichem Umfang in Vorleistung gehen. Bewahren Sie die Belege auf und verlangen Sie im Nachgang Kostenersatz bei der Fluggesellschaft.

Ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wie er oftmals bei Annullierungen entsteht, besteht hier wohl nicht. Der Streik dürfte die Fluggesellschaften als sogenannter unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand entlasten. In Einzelfällen der Nichtbeförderung oder wenn nachweisbar ist, dass die Fluggesellschaft nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, kann dies anders aussehen.

Pauschalreiserecht

Bei Pauschalreisen hat auch der Veranstalter eine Ersatzbeförderung sicherzustellen. Bleibt die Reise beeinträchtigt, können Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadensersatz in Betracht kommen. Wird selbst auf (kurze) Fristsetzung hin keine zumutbare Ersatzverbindung zur Verfügung gestellt, können Reisende kündigen und zusätzlich zur selbstverständlichen Reisepreisrückzahlung Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir wünsche Ihnen trotz des Streiks eine angenehme Reise.