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Rechtsanwalt Michael Habeck


Flug » Andere Schäden

1 Ansprüche

Verspätungsschäden

Zwar regelt z.B. die Verordnung (EG) Nr. 261/04 über Fluggastrechte, wie Fluggäste im Falle von Verspätungen zu betreuen, zu unterstützen und in Geld zu entschädigen sind (siehe dazu hier), doch ist die Verordnung nicht in jedem Fall anwendbar. So gilt sie z.B. nicht auf Flugsegmenten die in die EU führen, aber von Gesellschaften durchgeführt werden, die ihren Sitz nicht in der EU haben (z.B. Air Canada von Toronto nach Frankfurt oder Emirates von Dubai nach Hamburg).

Oftmals kann dann auf andere Vorschriften zurückgegriffen werden, z.B. auf die Regelungen des Montrealer Übereinkommens. Ist demnach eine Verspätung für den Fluggast oder sein Gepäck von 3 Stunden oder mehr bei Ankunft am Zielort absehbar, so können Fluggäste von der ausführenden oder vertraglichen Fluggesellschaft nachgewiesene Verspätungsschäden verlangen. Das betrifft dann z.B. Kosten für einen Ersatzflug oder im Falle einer Gepäckverspätung die Kosten für erforderliche Ersatzbeschaffungen.

Die Fluggesellschaft kann jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nachgewiesenermaßen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Verspätungsschäden zu verhindern oder es ihr nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen (z.B. bei Unwetter, Terrordrohungen, streikende Flugsicherung usw.).

Zu beachten sind zudem Haftungshöchstgrenzen von 4.694 Sonderziehungsrechten (=SZR, ein SZR entsprach im Oktober 2014 ca. EUR 1,17) bei Verspätungsschäden Personen betreffend bzw. von 1.131 SZR verspätetes Reisegepäck betreffend (Unbeschränkte Haftung bei Nachweis von Absicht oder Leichtfertigkeit!). Siehe zu Schäden wegen verspätetem Gepäck auch hier.

Sachschäden

Erleiden Fluggäste Sachschäden, die nicht das Gepäck betreffen, so haftet die Fluggesellschaft grundsätzlich wie für Handgepäck (siehe dazu hier). Typische Beispiele sind verschmutzte Kleidung oder ein beschädigtes elektronisches Gerät durch verschüttete Getränke beim Bordservice.

Personenschäden

Kommt es beim Ein- oder Aussteigen, beim Transfer zum Flugzeug, an Bord oder durch einen Flugunfall zu Personenschäden, so besteht gegen die Fluggesellschaft in der Regel ein unbeschränkter Schadensersatzanspruch, z.B. nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach deutschem Bürgerlichen Recht.

Typische Beispiele sind Verletzungen durch Turbulenzen, Verbrühung durch verschütteten Kaffee, Schäden durch fehlerhaften Druckausgleich oder einen ungesicherten Kabinenservicewagen, verdorbenes Bordessen usw.

Je nach konkreter Ausgestaltung haftet die Fluggesellschaft unabhängig von eigenem Verschulden, also auch dann, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde. Die Fluggesellschaft kann sich jedoch stets auf Allein- oder Mitverschulden des Fluggastes berufen.

Ist Schadensersatz zu leisten, so sind in der Regel umfasst: die Kosten der Heilbehandlung, ärztliche nachgewiesene Beeinträchtigungen der Gesundheit, Schmerzensgeld, Minderung der Erwerbsfähigkeit usw.